Voraussetzungen der Einbürgerung
Zur Staatsangehörigkeit
Deutscher ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt
(§ 1 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG)
Die Staatsangehörigkeit wird erworben für einen Ausländer durch Einbürgerung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5 StAG)
Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher ist
(§ 2 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Voraussetzungen der Einbürgerung
Wenn Sie langjährig und dauerhaft in Deutschland leben, können Sie sich einbürgern lassen. Für die Einbürgerung ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Ab dem 16. Geburtstag können Sie diesen Antrag selbst stellen. Sind Sie noch keine 16 Jahre alt, müssen Ihre gesetzlichen Vertreter die Einbürgerung beantragen. Das sind in der Regel die Eltern.
Die rechtlichen Grundlagen der Einbürgerung sind im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt.
Die besonderen Voraussetzungen der verschiedenen Einbürgerungsmöglichkeiten finden Sie nachfolgend:
- Einbürgerung mit Einbürgerungsanspruch - Anspruchseinbürgerung
- Unter bestimmten Voraussetzungen können Ehegatten oder minderjährige Kinder mit eingebürgert werden – Miteinbürgerung
- Einbürgerung des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners eines Deutschen - Regelanspruch
- Einbürgerung von Ausländern ohne Einbürgerungsanspruch
- Ermessenseinbürgerung
Hinweis: Das Einbürgerungsrecht ist so komplex, dass hier nur die Grundzüge dargestellt werden können. Darüber hinaus ist es grundsätzlich notwendig, dass Sie sich durch die für Ihren Wohnort zuständige Einbürgerungsbehörde beraten lassen.
Regelanspruch
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von Deutschen haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Regelanspruch auf eine frühzeitige Einbürgerung. Minderjährige Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners können als Familienangehörige mit eingebürgert werden.
Auch Ehegatten und Lebenspartner von Deutschen sollen grundsätzlich die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen. Die Voraussetzungen sind unter Anspruchseinbürgerung erläutert.
Für eine Einbürgerung als Ehegatte oder Lebenspartner von Deutschen gelten folgende Sonderregelungen:
- Sie halten sich bereits mindestens drei Jahre in Deutschland auf.
- Ihre Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft ist nach deutschem Recht anerkannt und besteht im Zeitpunkt der Einbürgerung.
- Sie sind seit mindestens zwei Jahren mit Ihrem deutschen Ehemann oder Ihrer deutschen Ehefrau verheiratet. Beziehungsweise Ihre Lebenspartnerschaft besteht seit mindestens zwei Jahren.
- Ihr Ehemann beziehungsweise Ihre Ehefrau hat seit mindestens zwei Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit und besitzt diese auch zum Zeitpunkt der Einbürgerung. Das Gleiche gilt für Lebenspartner.
- Der Schwerpunkt Ihrer Lebensverhältnisse liegt in Deutschland.
Hinweis: Da sich die Voraussetzungen immer auch nach der individuellen Lebenslage richten, ist eine Beratung durch die zuständige Einbürgerungsbehörde erforderlich.
Anspruchseinbürgerung
Sie haben einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie halten sich seit mindestens acht Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland auf. (mehr…)
- Sie haben ein auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht. (mehr…)
- Sie bekennen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. (mehr...)
- Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. (mehr...)
- Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. (mehr…)
- Sie finanzieren den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen, ohne dabei öffentliche Mittel in Anspruch zu nehmen. (mehr...)
- Gegen Sie liegt keine Verurteilung wegen einer Straftat vor. Ausländische Verurteilungen werden unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt. (mehr…)
- Sie geben Ihre bisherige Staatsangehörigkeit auf. Unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, richtet sich nach dem Recht Ihres Herkunftsstaates. (mehr...)
Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder dies in der Vergangenheit getan haben und nicht glaubhaft machen können, dass Sie sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt haben, oder wenn ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nummer 5 oder 5a des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Maßgeblich ist dabei allein, ob das Verhalten abstrakt einen Ausweisungsgrund darstellt.
Hinweis: Da sich die Voraussetzungen immer auch nach der individuellen Lebenslage richten, ist eine Beratung durch die zuständige Einbürgerungsbehörde erforderlich.
Miteinbürgerung von Familienangehörigen
Ehegatten und minderjährige Kinder unter 16 Jahren können zusammen mit der Einbürgerungsbewerberin oder dem Einbürgerungsbewerber eingebürgert werden. Dadurch soll eine Familie die Möglichkeit haben, gemeinsam die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben.
Auch Ehegatten und Kinder müssen grundsätzlich die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen. Die Voraussetzungen sind unter Anspruchseinbürgerung erläutert.
Im Rahmen der Miteinbürgerung von Familienangehörigen verkürzt sich der notwendige rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt im Inland:
- Ehegatten können grundsätzlich bereits nach vier Jahren Aufenthalt in Deutschland mit eingebürgert werden, wenn die Ehe zwei Jahre im Bundesgebiet bestanden hat.
- Für Kinder, die noch nicht 16 Jahre alt sind, ist eine Miteinbürgerung im Normalfall nach dreijährigem Aufenthalt möglich, wenn mit der Einbürgerungsbewerberin bzw. dem Einbürgerungsbewerber eine familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet besteht. Bei einem Kind unter sechs Jahren reicht es aus, wenn es vor der Einbürgerung die Hälfte seiner Lebenszeit in Deutschland verbracht hat.
Zum Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse eines Kindes reicht eine altersgemäße Sprachentwicklung in deutscher Sprache aus. Diese kann bei schulpflichtigen Kindern durch Schulzeugnisse nachgewiesen werden.
Hinweis: Da sich die Voraussetzungen immer auch nach der individuellen Lebenslage richten, ist eine Beratung durch die zuständige Einbürgerungsbehörde erforderlich.
Ermessenseinbürgerung
Falls die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nicht erfüllt sind, kann auf Antrag eine Einbürgerung nach Ermessen stattfinden.
Im Rahmen der Ermessenseinbürgerung erfolgt eine Überprüfung, ob unter Berücksichtigung der persönlichen Eigenschaften und der sozialen Situation eine erfolgreiche dauerhafte Integration bejaht werden kann. Die Ermessenseinbürgerung kommt in Betracht, wenn ein öffentliches Interesse an Ihrer Einbürgerung besteht.
Hinweis: Da sich die Voraussetzungen immer auch nach der individuellen Lebenslage richten, ist eine Beratung durch die zuständige Einbürgerungsbehörde erforderlich.