Regelanspruch
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von Deutschen haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Regelanspruch auf eine frühzeitige Einbürgerung. Minderjährige Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners können als Familienangehörige mit eingebürgert werden.
Auch Ehegatten und Lebenspartner von Deutschen sollen grundsätzlich die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen. Die Voraussetzungen sind unter Anspruchseinbürgerung erläutert.
Für eine Einbürgerung als Ehegatte oder Lebenspartner von Deutschen gelten folgende Sonderregelungen:
- Sie halten sich bereits mindestens drei Jahre in Deutschland auf.
- Ihre Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft ist nach deutschem Recht anerkannt und besteht im Zeitpunkt der Einbürgerung.
- Sie sind seit mindestens zwei Jahren mit Ihrem deutschen Ehemann oder Ihrer deutschen Ehefrau verheiratet. Beziehungsweise Ihre Lebenspartnerschaft besteht seit mindestens zwei Jahren.
- Ihr Ehemann beziehungsweise Ihre Ehefrau hat seit mindestens zwei Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit und besitzt diese auch zum Zeitpunkt der Einbürgerung. Das Gleiche gilt für Lebenspartner.
- Der Schwerpunkt Ihrer Lebensverhältnisse liegt in Deutschland.
Hinweis: Da sich die Voraussetzungen immer auch nach der individuellen Lebenslage richten, ist eine Beratung durch die zuständige Einbürgerungsbehörde erforderlich.