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Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit

Ein Grundprinzip im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht ist die Vermeidung von Mehrstaatigkeit. Sofern Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit mit der Einbürgerung daher nicht automatisch nach Ihrem Heimatrecht verlieren, müssen Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben.

Wenn Sie die weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen, erhalten Sie von der Einbürgerungsbehörde eine Einbürgerungszusicherung, um die Entlassung aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit betreiben zu können.   

Ihre bisherige Staatsangehörigkeit können Sie nur ausnahmsweise behalten. Insbesondere in folgenden Fällen wird Mehrstaatigkeit bei der Anspruchseinbürgerung hingenommen:

  • Das Recht des Heimatstaates sieht keine Möglichkeit der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit vor.
  • Der Heimatstaat verweigert regelmäßig die Entlassung aus seiner Staatsangehörigkeit.
  • Die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit wird aus Gründen versagt, die der Einbürgerungsbewerber nicht zu vertreten hat.
  • Die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit wird von unzumutbaren Bedingungen abhängig gemacht, z.B. einer überhöhten Gebühr.
  • Über den ordnungsgemäßen Entlassungsantrag ist trotz intensiver Entlassungsbemühungen des Einbürgerungsbewerbers nach mehr als zwei Jahren immer noch nicht entschieden worden.
  • Bei Asylberechtigten und Flüchtlingen, bei denen eine Überprüfung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aktuell ergeben hat, dass die Rechtstellung weiterhin besteht.
  • Durch die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit würden erhebliche Nachteile, insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art, entstehen.

Eine Einbürgerung unter Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit kann auch in Betracht kommen, wenn die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit wegen Nichtableisten des Wehrdienstes verweigert wurde und der Einbürgerungsbewerber den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Bundesgebiet in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist.

Hinweis: Sprechen Sie auf jeden Fall mit Ihrer Einbürgerungsbehörde, wenn Sie Schwierigkeiten bei der Entlassung aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit haben.

Bei älteren Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist die Hinnahme der Mehrstaatigkeit aus weiteren Gründen möglich, die im Einzelfall geprüft werden müssen.

Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz werden unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert. Ob Mehrstaatigkeit tatsächlich entsteht, hängt vom Recht des bisherigen Heimatstaates ab.