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Miteinbürgerung von Familienangehörigen

Ehegatten und minderjährige Kinder unter 16 Jahren können zusammen mit der Einbürgerungsbewerberin oder dem Einbürgerungsbewerber eingebürgert werden. Dadurch soll eine Familie die Möglichkeit haben, gemeinsam die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. 

Auch Ehegatten und Kinder müssen grundsätzlich die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen. Die Voraussetzungen sind unter Anspruchseinbürgerung erläutert.

Im Rahmen der Miteinbürgerung von Familienangehörigen verkürzt sich der notwendige rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt im Inland:

  • Ehegatten können grundsätzlich bereits nach vier Jahren Aufenthalt in Deutschland mit eingebürgert werden, wenn die Ehe zwei Jahre im Bundesgebiet bestanden hat.
  • Für Kinder, die noch nicht 16 Jahre alt sind, ist eine Miteinbürgerung im Normalfall nach dreijährigem Aufenthalt möglich, wenn mit der Einbürgerungsbewerberin bzw. dem Einbürgerungsbewerber eine familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet besteht. Bei einem Kind unter sechs Jahren reicht es aus, wenn es vor der Einbürgerung die Hälfte seiner Lebenszeit in Deutschland verbracht hat.

Zum Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse eines Kindes reicht eine altersgemäße Sprachentwicklung in deutscher Sprache aus. Diese kann bei schulpflichtigen Kindern durch Schulzeugnisse nachgewiesen werden.

Hinweis: Da sich die Voraussetzungen immer auch nach der individuellen Lebenslage richten, ist eine Beratung durch die zuständige Einbürgerungsbehörde erforderlich.