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Einbürgern - Warum und wie?

Vorteile der Einbürgerung

Die Staatsangehörigkeit bezeichnet die Zuordnung eines Menschen zu einem bestimmten Staat, mit allen Rechten und Pflichten. Entsprechend wird als Staatsangehöriger jemand bezeichnet, der einem bestimmten Staat angehört.

Wie jeder Staat gewährt auch die Bundesrepublik Deutschland ihren Staatsangehörigen Vorteile, auf die sich Ausländer nicht ohne weiteres berufen können. Zugleich stellt die Einbürgerung ein Bekenntnis zu Deutschland und seinen Werten dar. Wenn Sie dauerhaft hier leben, gibt es daher viele gute Gründe, sich einbürgern zu lassen:    

  • Sie werden gleichberechtigte Bürgerin/ gleichberechtigter Bürger in Deutschland mit allen Rechten und Pflichten. 
  • Sie haben das Recht zu wählen und gewählt zu werden (aktives und passives Wahlrecht bei Kommunal-, Landes-, Bundes- und Europawahlen).
  • Sie haben freien Zugang zu allen Berufen.
  • Sie genießen gleichberechtigten Schutz in allen Systemen der sozialen Sicherung.
  • Sie genießen Reisefreiheit innerhalb der Europäischen Union.
  • Sie haben die erleichterte Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme in anderen Ländern der Europäischen Union.
  • Sie genießen Reise- und Visumserleichterungen für viele außereuropäische Staaten.
  • Sie benötigen keine Aufenthaltserlaubnis mehr und müssen wegen der Passausstellung nicht zu ausländischen Konsulaten oder Botschaften.
  • Sie erhalten diplomatischen Schutz im Ausland.

Vorteile für Unionsbürger

Im Hinblick auf das Ziel der fortschreitenden europäischen Integration hat der Bundesgesetzgeber eine spezielle Regelung getroffen: Bei der Einbürgerung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger) wird generell nicht mehr zur Einbürgerungsvoraussetzung gemacht, dass zuvor dessen Staatsangehörigkeit aufgegeben wird (§ 12 Abs. 2 StAG).

Die Frage, ob mit der deutschen Einbürgerung die Staatsangehörigkeit des anderen Mitgliedstaates fortbesteht, hängt allein davon ab, ob dessen Recht dies zulässt. Derzeit ist dies nur noch bei wenigen Mitgliedstaaten nicht der Fall. Betroffene erhalten Auskünfte bei den jeweiligen Botschaften der EU-Staaten.

Staatsangehörige der Schweiz sind in diese Regelung einbezogen, so dass auch sie unter Fortbestehen des Schweizer Bürgerrechts eingebürgert werden können.