Anspuchseinbürgerung
Sie haben einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie halten sich seit mindestens acht Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland auf. (mehr…)
- Sie haben ein auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht. (mehr…)
- Sie bekennen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. (mehr...)
- Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. (mehr...)
- Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. (mehr…)
- Sie finanzieren den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen, ohne dabei öffentliche Mittel in Anspruch zu nehmen. (mehr...)
- Gegen Sie liegt keine Verurteilung wegen einer Straftat vor. Ausländische Verurteilungen werden unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt. (mehr…)
- Sie geben Ihre bisherige Staatsangehörigkeit auf. Unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, richtet sich nach dem Recht Ihres Herkunftsstaates. (mehr...)
Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder dies in der Vergangenheit getan haben und nicht glaubhaft machen können, dass Sie sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt haben, oder wenn ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nummer 5 oder 5a des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Maßgeblich ist dabei allein, ob das Verhalten abstrakt einen Ausweisungsgrund darstellt.
Hinweis: Da sich die Voraussetzungen immer auch nach der individuellen Lebenslage richten, ist eine Beratung durch die zuständige Einbürgerungsbehörde erforderlich.