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Aufenthaltsrecht

In Betracht kommen hier zum Beispiel

  • Personen mit einer Niederlassungserlaubnis,
  • Unionsbürger sowie Staatsangehörige aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz sowie deren Familienangehörige und Lebenspartner,
  • türkische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sowie deren Familienangehörige, die ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Assoziationsrechts der Europäischen Union mit der Türkei haben,
  • Inhaber der Blauen Karte EU.

Der Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt der Einbürgerung genügt nur, wenn diese zu einem Zweck erteilt wurde, der grundsätzlich zu einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland führen kann.

Nicht ausreichend ist es, wenn Sie zum Zeitpunkt der Einbürgerung eine Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt beispielsweise für ein Studium oder aus humanitären Gründen haben, oder Sie nur eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung besitzen.