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Auf­ga­be der bis­he­ri­gen Staats­an­ge­hö­rig­keit

Ein Grund­prin­zip im deut­schen Staats­an­ge­hö­rig­keits­recht ist die Ver­mei­dung von Mehr­staa­tig­keit. So­fern Sie Ihre bis­he­ri­ge Staats­an­ge­hö­rig­keit mit der Ein­bür­ge­rung daher nicht au­to­ma­tisch nach Ihrem Hei­mat­recht ver­lie­ren, müs­sen Sie Ihre bis­he­ri­ge Staats­an­ge­hö­rig­keit auf­ge­ben.

Wenn Sie die wei­te­ren Ein­bür­ge­rungs­vor­aus­set­zun­gen er­fül­len, er­hal­ten Sie von der Ein­bür­ge­rungs­be­hör­de eine Ein­bür­ge­rungs­zu­si­che­rung, um die Ent­las­sung aus Ihrer bis­he­ri­gen Staats­an­ge­hö­rig­keit be­trei­ben zu kön­nen.   

Ihre bis­he­ri­ge Staats­an­ge­hö­rig­keit kön­nen Sie nur aus­nahms­wei­se be­hal­ten. Ins­be­son­de­re in fol­gen­den Fäl­len wird Mehr­staa­tig­keit bei der An­spruchs­ein­bür­ge­rung hin­ge­nom­men:

  • Das Recht des Hei­mat­staa­tes sieht keine Mög­lich­keit der Ent­las­sung aus der Staats­an­ge­hö­rig­keit vor.
  • Der Hei­mat­staat ver­wei­gert re­gel­mä­ßig die Ent­las­sung aus sei­ner Staats­an­ge­hö­rig­keit.
  • Die Ent­las­sung aus der bis­he­ri­gen Staats­an­ge­hö­rig­keit wird aus Grün­den ver­sagt, die der Ein­bür­ge­rungs­be­wer­ber nicht zu ver­tre­ten hat.
  • Die Ent­las­sung aus der bis­he­ri­gen Staats­an­ge­hö­rig­keit wird von un­zu­mut­ba­ren Be­din­gun­gen ab­hän­gig ge­macht, z.B. einer über­höh­ten Ge­bühr.
  • Über den ord­nungs­ge­mä­ßen Ent­las­sungs­an­trag ist trotz in­ten­si­ver Ent­las­sungs­be­mü­hun­gen des Ein­bür­ge­rungs­be­wer­bers nach mehr als zwei Jah­ren immer noch nicht ent­schie­den wor­den.
  • Bei Asyl­be­rech­tig­ten und Flücht­lin­gen, bei denen eine Über­prü­fung durch das Bun­des­amt für Mi­gra­ti­on und Flücht­lin­ge ak­tu­ell er­ge­ben hat, dass die Recht­stel­lung wei­ter­hin be­steht.
  • Durch die Auf­ga­be der bis­he­ri­gen Staats­an­ge­hö­rig­keit wür­den er­heb­li­che Nach­tei­le, ins­be­son­de­re wirt­schaft­li­cher oder ver­mö­gens­recht­li­cher Art, ent­ste­hen.

Eine Ein­bür­ge­rung unter Bei­be­hal­tung der bis­he­ri­gen Staats­an­ge­hö­rig­keit kann auch in Be­tracht kom­men, wenn die Ent­las­sung aus der bis­he­ri­gen Staats­an­ge­hö­rig­keit wegen Nicht­a­bleis­ten des Wehr­diens­tes ver­wei­gert wurde und der Ein­bür­ge­rungs­be­wer­ber den über­wie­gen­den Teil sei­ner Schul­aus­bil­dung in deut­schen Schu­len er­hal­ten hat und im Bun­des­ge­biet in deut­sche Le­bens­ver­hält­nis­se und in das wehr­pflich­ti­ge Alter hin­ein­ge­wach­sen ist.

Hin­weis: Spre­chen Sie auf jeden Fall mit Ihrer Ein­bür­ge­rungs­be­hör­de, wenn Sie Schwie­rig­kei­ten bei der Ent­las­sung aus Ihrer bis­he­ri­gen Staats­an­ge­hö­rig­keit haben.

Bei äl­te­ren Per­so­nen, die das 60. Le­bens­jahr voll­endet haben, ist die Hin­nah­me der Mehr­staa­tig­keit aus wei­te­ren Grün­den mög­lich, die im Ein­zel­fall ge­prüft wer­den müs­sen.

Staats­an­ge­hö­ri­ge von Mit­glied­staa­ten der Eu­ro­päi­schen Union und der Schweiz wer­den unter Hin­nah­me von Mehr­staa­tig­keit ein­ge­bür­gert. Ob Mehr­staa­tig­keit tat­säch­lich ent­steht, hängt vom Recht des bis­he­ri­gen Hei­mat­staa­tes ab.